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Grundlagen unserer Geschäftsbedingungen sind die allgemeinen Bedingungen nach BGB/B und der unten aufgeführten AGB.


§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.


(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss


(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.


(2) Alle Baumaßnahmen die nicht ausdrücklich auf einem Angebot vermerkt sind, bedürfen einer erneuten Besprechung sowie eines mündlichen oder schriftlichen Angebotes.


(3) Sollte ein mündlich oder schriftlich zugesagter Auftrag vom Auftraggeber storniert werden, muss dies innerhalb von 7 Tagen nach Auftragserteilung in schriftlicher Form erfolgen. Bei nichteinhalten behält sich der Auftragsnehmer das Recht vor eine Stornogebühre in Höhe von 10% des Nettoauftragswertes geltend zu machen


§ 3 Überlassene Unterlagen


An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des vom Auftraggeber oder Auftragnehmer nicht innerhalb der Frist von § 2 angenommen wird, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden


§ 4 Preise und Zahlung


(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zuzüglich der Gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gegebenen Falls gesondert in Rechnung gestellt.


(2) Die Zahlung hat ausschließlich auf eines unserer bekannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.


(3) Bei Baumaßnahmen die eine bestimmte Zeit oder der Kostenaufwand hoch ist werden Abschlagszahlungen fällig diese richten sich in erster Linie nach der Höhe des Auftragsvolumens. Diese Abschlagszahlungen werden im Vorfeld mit dem Auftraggeber vereinbart. In der Regel erfolgt die erste Abschlagszahlung von 1/3 der Bausumme bis zu 5 Arbeitstagen nach Baubeginn oder nach Absprache,


(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Fertigstellung / Lieferung zu zahlen. Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß u. Fertigstellung der Baumaßnahme sowei nach Abnahme mit dem Kunden, abzüglich der schon geleisteten Abschlagzahlungen.


(5) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen oder Beginn der Baumaßnahmen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


(6) Für den Fall das nicht aufgeführte Materialien oder unvorhergesehene Arbeiten, wie z.B. Rohre, Container, Sand andere Materialien sowie Mehrarbeiten anfallen, werden diese gesondert auf Nachweis abgerechnet.


(7) Der Stundensatz pro Arbeiter beträgt z.Zt. € 40,28 netto.


§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte


Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Lieferzeit / Beginn der Baumaßnahmen


(1) Alle Baumaßnahmen werden immer in ausreichender Zeit geplant und ausgeführt.Der Beginn aller Baumaßnahmen richtet sich immer nach den vorab besprochenen Terminen.


(2) Der Beginn der von uns angegebenen Arbeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


(4) Der Auftraggeber hat für alle Voraussetzungen Sorge zu tragen das von seiner Seite die Baumaßnahmen ohne Verzögerungen durchzuführen sind, wie z.B. unzugängliche Bereiche. Ebenso muss eine ausreichend Lagermöglichkeit für Material und Geräte .


(5) Wir haften im Fall des Verzugs von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Baumaßnahmen / Sanierungsmaßnahmen.


(6) Verzögerungen oder Einstellungen der Baumaßnahme können zu bestimmten Zeiten vor kommen, hierzu gehören auch Äußerer Wetterumstände oder Trockenzeiten der einzelnen Gewerke. Änderungen hinsichtlich des organisatorischen Ablaufs behalten wir uns ebenfalls vor.


(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen einer Baumaßnahme/ Sanierungsmaßnahme im Verzug bleiben unberührt.



§ 7 Gefahrübergang bei Versendung


Für den Fall das wir Ware versenden, wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt


§ 8 Eigentumsvorbehalt


Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten und verbauten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.


§ 9 Gewährleistung, Mängelrüge, Rückgriff / Herstellerregress


(1) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Baumaßnahme/ Bauabnahme. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke).


(2) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt ein Gewerk einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs oder während des Bauvorhabens geschar, so werden wir den Mangel vorbehaltlich nach fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware erneuern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.


(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.


(4) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.


§ 10 Sonstiges


(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.


(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


(4) Sollten einzelne Formulierungen, Bestimmungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entspreche, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.


(5) Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

                                                                                       Stand 2011